Das neue Infektionsschutzgesetzt (IfSG) wird im Bundestag in den kommenden Tagen debattiert. Inhalte werden neben einer Impfpflicht in Berufen der Gesundheitswirtschaft auch die Verlängerung des Übergangszeitraum für besonders drastische Corona-Maßnahmen sein. Dieser wird bis 15. Februar 2022 verlängert.
Um die Impfkampagne weiter zu beschleunigen, soll laut Ampel-Entwurf auch Zahnärzten und Zahnärztinnen, Tierärzten und Tierärztinnen sowie Apothekern und Apothekerinnen vorübergehend das Impfen erlaubt werden, so sie denn geschult sind.
Gleichzeitig werden im Infektionsschutzgesetz (IfSG) wichtige Anpassungen von Ausnahmetatbeständen bei den Strukturprüfungen stattfinden. Bestimmte Mindestmerkmale werden von der Prüfung im Zeitraum vom 1. November 2021 bis Mitte März 2022 von der Nachweispflicht ausgenommen. Unserer Einschätzung nach bleibt es noch inhaltlich fraglich, wieso von Mindestmerkmalen und nicht von Strukturmerkmalen die Rede ist. Es bleibt zu hoffen, dass es im Gesetz anschließend korrekt dargestellt ist.
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Als weitere entlastende Maßnahme werden in Krankenhäusern, die Patientinnen und Patienten mit einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende Infektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) vorübergehend von der Prüfung der Abrechnung ausgenommen und im Rahmen der 2021 erstmals von den Medizinischen Diensten durchzuführenden Strukturprüfung Ausnahmen von der Nachweispflicht bestimmter Strukturmerkmale des OPS vorgesehen.“