BMG: BfArM angewiesen Klarstellungen zu Strukturmerkmalen im OPS-Katalog vorzunehmen
Zitat von RainerS am 26. August 2021, 7:57 UhrGegenstand der mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Strukturprüfung nach § 275d SGB V sind die Strukturmerkmale unterschiedlicher OPS-Kodes. Die Auslegung dieser Strukturmerkmale, sowohl durch das BfArM als auch durch den MDS insbesondere in seinem Begutachtungsleitfaden, führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten.
Der MDS hat die DKG am 25.08.2021 per E-Mail darüber informiert, dass zur Klärung der aufgetauchten
Streitfragen bei der Auslegung von Strukturmerkmalen das BMG das BfArM angewiesen habe, zu den im Begutachtungsleitfaden des MDS operationalisierten, streitigen Strukturmerkmalen kurzfristig Klarstellungen im OPS-Katalog vorzunehmen.Diese sollen mit der Veröffentlichung des OPS-Kataloges für 2022 rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft gesetzt werden. Der MDS empfiehlt zwar, die entsprechenden OPS-Kodes weiterhin durch den Medizinischen Dienst zu prüfen, es sollen jedoch keine negativen Bescheide, die durch die umstrittenen Strukturmerkmale begründet sind,
ausgegeben werden, bis die Klarstellungen des BfArM vorliegen. Weiterhin beabsichtigt der MDS, den Begutachtungsleitfaden kurzfristig mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und in Kürze auf seiner Homepage zur Verfügung zu stellen.Unsere Einschätzung: Offen bleibt zum derzeitigen Zeitpunkt noch, welche Strukturmerkmale im Einzelnen gemeint sind sowie ob und wie eine Rückwirkung rechtlich möglich ist. Eine rückwirkende Verschärfung der Strukturmerkmale muss auch in 2021 durchgängig zu einer Aussetzung der Beurteilung führen, da die Krankenhäuser keine Möglichkeit hatten, sich dieser Änderung anzunehmen und diese umzusetzen. Es würde rückwirkend zu einem Vermögensverlust der Krankenhäuser führen, ohne das die Krankenhäuser darauf reagieren konnten. Dies ist rechtlich stark zu hinterfragen. Gleichzeitig kann es auch in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit der Klarstellung und des Umfangs dieser für 2022 zu erheblichen Auswirkungen kommen. Der Personalmarkt ist angespannt und entsprechende Fachkräfte sowie Geräte sind schwer zu bekommen. Baumaßnahmen schwer umsetzbar. Eine kurzfristige Verschärfung der Regelungen auch ab 2022 führt damit zu erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung:
- Der Fachkräftemangel wird von Jahr zu Jahr größer. Es findet mehr und mehr eine reine Umverteilung der Ressourcen statt, anstelle einer Ausweitung. Dies führt am Ende auch nur zu einer Verschiebung von Leistungen zwischen den Krankenhäusern.
- Rohstoffknappheit, eingeschränkte Produktionskapazitäten und erhöhte Nachfrage nach Chips führt auch zu Auswirkungen auf dem Markt der Medizintechnik.
- Rohstoffe sind stark verteuert und Baufirmen über Jahre hinweg ausgelastet. Etwaige bauliche Anpassungen sind damit nicht langfristig umsetzbar.
Gegenstand der mit dem MDK-Reformgesetz eingeführten Strukturprüfung nach § 275d SGB V sind die Strukturmerkmale unterschiedlicher OPS-Kodes. Die Auslegung dieser Strukturmerkmale, sowohl durch das BfArM als auch durch den MDS insbesondere in seinem Begutachtungsleitfaden, führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten.
Der MDS hat die DKG am 25.08.2021 per E-Mail darüber informiert, dass zur Klärung der aufgetauchten
Streitfragen bei der Auslegung von Strukturmerkmalen das BMG das BfArM angewiesen habe, zu den im Begutachtungsleitfaden des MDS operationalisierten, streitigen Strukturmerkmalen kurzfristig Klarstellungen im OPS-Katalog vorzunehmen.
Diese sollen mit der Veröffentlichung des OPS-Kataloges für 2022 rückwirkend zum 01.01.2021 in Kraft gesetzt werden. Der MDS empfiehlt zwar, die entsprechenden OPS-Kodes weiterhin durch den Medizinischen Dienst zu prüfen, es sollen jedoch keine negativen Bescheide, die durch die umstrittenen Strukturmerkmale begründet sind,
ausgegeben werden, bis die Klarstellungen des BfArM vorliegen. Weiterhin beabsichtigt der MDS, den Begutachtungsleitfaden kurzfristig mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und in Kürze auf seiner Homepage zur Verfügung zu stellen.
Unsere Einschätzung: Offen bleibt zum derzeitigen Zeitpunkt noch, welche Strukturmerkmale im Einzelnen gemeint sind sowie ob und wie eine Rückwirkung rechtlich möglich ist. Eine rückwirkende Verschärfung der Strukturmerkmale muss auch in 2021 durchgängig zu einer Aussetzung der Beurteilung führen, da die Krankenhäuser keine Möglichkeit hatten, sich dieser Änderung anzunehmen und diese umzusetzen. Es würde rückwirkend zu einem Vermögensverlust der Krankenhäuser führen, ohne das die Krankenhäuser darauf reagieren konnten. Dies ist rechtlich stark zu hinterfragen. Gleichzeitig kann es auch in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit der Klarstellung und des Umfangs dieser für 2022 zu erheblichen Auswirkungen kommen. Der Personalmarkt ist angespannt und entsprechende Fachkräfte sowie Geräte sind schwer zu bekommen. Baumaßnahmen schwer umsetzbar. Eine kurzfristige Verschärfung der Regelungen auch ab 2022 führt damit zu erheblichen Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung:
- Der Fachkräftemangel wird von Jahr zu Jahr größer. Es findet mehr und mehr eine reine Umverteilung der Ressourcen statt, anstelle einer Ausweitung. Dies führt am Ende auch nur zu einer Verschiebung von Leistungen zwischen den Krankenhäusern.
- Rohstoffknappheit, eingeschränkte Produktionskapazitäten und erhöhte Nachfrage nach Chips führt auch zu Auswirkungen auf dem Markt der Medizintechnik.
- Rohstoffe sind stark verteuert und Baufirmen über Jahre hinweg ausgelastet. Etwaige bauliche Anpassungen sind damit nicht langfristig umsetzbar.
Zitat von KodEKs am 27. August 2021, 15:21 UhrEs ist ein absoluter Witz, wenn wir als Krankenhäuser nun Verschärfungen bspw. bei der Behandlungsleitung, des Facharztstandards oder anderer Regelungen erhalten, die bisher aus dem OPS nicht hervorgingen und diese dann rückwirkend Anwendung finden sollten. Diese Themen sollten dauerhaft für 2021 von der Prüfung ausgenommen sein.
Erst mit Veröffentlichung können wir als Krankenhäuser darauf reagieren und ggf. nachsteuern - zu entsprechenden Kosten für das Gesundheitswesen. Demnach darf es frühestens ab Veröffentlichung gelten und selbst dann müsste es eigentlich noch Zeit für die Anpassung an diese Strukturen geben.
Es ist ein absoluter Witz, wenn wir als Krankenhäuser nun Verschärfungen bspw. bei der Behandlungsleitung, des Facharztstandards oder anderer Regelungen erhalten, die bisher aus dem OPS nicht hervorgingen und diese dann rückwirkend Anwendung finden sollten. Diese Themen sollten dauerhaft für 2021 von der Prüfung ausgenommen sein.
Erst mit Veröffentlichung können wir als Krankenhäuser darauf reagieren und ggf. nachsteuern - zu entsprechenden Kosten für das Gesundheitswesen. Demnach darf es frühestens ab Veröffentlichung gelten und selbst dann müsste es eigentlich noch Zeit für die Anpassung an diese Strukturen geben.