B 1 KR 11/21 R
Die Revision der beklagten Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Das LSG hat die Berufung gegen das die Krankenkasse zur Zahlung verurteilende SG-Urteil zu Recht zurückgewiesen. Dem Krankenhaus steht der geltend gemachte unstreitige Vergütungsanspruch für die Behandlung anderer Versicherter zu. Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch ging ins Leere.
Das Krankenhaus hat Anspruch auf die hier von der Krankenkasse bezahlte, aber bestrittene Fallpauschale DRG A13F. Das Krankenhaus kodierte zu Recht OPS (2016) 8-98f.11, der diese Fallpauschale ansteuert. Entgegen der Auffassung der Krankenkasse erfüllte das Krankenhaus auch die Strukturvoraussetzung der Verfügbarkeit einer Blutbank im Sinne des OPS (2016) 8-98f. Lässt sich – wie hier – kein eindeutiges fachliches Verständnis des verwendeten Wortes ermitteln, ist aufgrund des Vorrangs der engen Wortauslegung dann der Begriffskern des Wortes maßgeblich, wie er sich nach allgemeinem Sprachgebrauch ergibt. Schon die interne Bevorratung und Ausgabe von Blut und Blutbestandteilen durch das klagende Krankenhaus erfüllt hiernach den Begriff der Blutbank. Es musste nicht über eine eigene transfusionsmedizinische Expertise verfügen.
Es bleibt hier fraglich, ob eine solche „Wortauslegung“ durch die Gerichte auch zukünftig analog dem BSG bei anderen nicht definierten Begrifflichkeiten Anwendung finden wird. Dies könnte durchaus auch bei den MDK-Strukturprüfungen und etwaiger fehlender Definitionen eine Rolle spielen.